Im Jahr 2019 wurden Änderungen eingeführt und weiter umgesetzt, um die Vollstreckung des Schuldnervermögens zu verbessern. Vorgeschlagen wird unter anderem, die abzugsfreien Beträge bei der Durchsetzung von Arbeitsvergütungen, Bankkonten und SKOK-Konten zu reduzieren. Die Arbeiten wurden zwar vorläufig eingestellt, aber sowohl der Präsident des Obersten Gerichtshofs als auch der Premierminister unterstützen die Einführung dieser Änderungen.
Um die Befriedigung strittiger Forderungen zu erwirken, muss zunächst ein Urteil, ein Kostenfestsetzungs- oder ein Zahlungsbeschluss ergehen. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Gläubiger sofort zufrieden sein werden. Wenn die andere Partei ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, kann es notwendig sein, ein Vollstreckungsverfahren einzuleiten.
Wenn die Vollstreckung in einem anderen EU-Land erfolgen soll, z. B. durch einen deutschen Gläubiger in Polen, ist die Vollstreckung möglich, auf der Grundlage von:
– dem europäischen Vollstreckungstitel, der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen erlassen wurde, oder
– einer Vollstreckbarerklärung gemäß der Brüssel-I bis-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012).
Mit Ausnahme von Dänemark- Der Europäische Vollstreckungstitel, der gegen einen nationalen Vollstreckungstitel erwirkt wurde, ist in Dänemark nicht anwendbar.
Der Europäische Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen hat einen grenzüberschreitenden Charakter. Das Verfahren zum Europäischen Vollstreckungstitel ermöglicht die Anerkennung und Vollstreckung einer in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung in anderen Mitgliedstaaten, ohne dass ein gesondertes Verfahren zur Vollstreckbarerklärung erforderlich ist. Um einen europäischen Vollstreckungstitel zu erhalten, muss der Gläubiger bei einer Behörde oder einem Gericht im Ursprungsmitgliedstaat einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung für eine bestimmte Entscheidung (z. B. ein Urteil) stellen.
Bei anderen Forderungen, einschließlich bestrittener Forderungen, kann die Vollstreckung auf der Grundlage einer Vollstreckbarerklärung der Entscheidung gemäß der Verordnung Brüssel I bis eingeleitet werden. Eine in einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidung, die in diesem Staat vollstreckbar ist, ist in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbar, ohne dass eine Vollstreckbarerklärung erforderlich ist. Auf Antrag einer betroffenen Partei stellt das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, zusätzlich eine entsprechende Bescheinigung in der im Anhang der Verordnung vorgesehenen Form aus.
Nach Erhalt eines Europäischen Vollstreckungstitels oder einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung gemäß der Verordnung Brüssel I bis ist der Antrag auf Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens an den Gerichtsvollzieher des Landes zu richten, in dem der Schuldner seinen Aufenthalt oder Sitz hat. Der Gerichtsvollzieher befasst sich nur mit der Vollstreckung, ohne den Inhalt und die Gründe der Entscheidung zu prüfen. Anders als in Deutschland wird in Polen das Vollstreckungsverfahren von einem Gerichtsvollzieher durchgeführt, der einerseits als Beamter und andererseits als selbständiger Unternehmer behandelt wird und sein Einkommen aus Provisionen auf Vollstreckungsgebühren bezieht. Seine Motivation zu intensiver Arbeit ist unter anderem dadurch begründet, dass seine Vergütung von der Wirksamkeit der durchgeführten Vollstreckung abhängt.